Impressum
  1. Geltung dieser Bedingungen
    1. Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Verträge und Lieferungen. Sie werden mit Annahme des Angebotes bzw. der Lieferung Vertragsbestandteil.
    2. Anderslautenden Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit ausdrücklich.
  2. Angebot und Vertragsabschluss
    1. Unsere Angebote sind freibleibend, wenn wir sie nicht ausdrücklich als bindend bezeichnen. Verträge kommen erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Auslieferung der Ware zustande. Bei importierten Waren steht der Vertragsabschluss unter der aufschiebenden Bedingung, dass uns ggf. erforderliche Ein- bzw. Ausfuhrlizenzen erteilt werden.
    2. Ergänzungen, Abänderungen und Nebenabreden bei Vertragsschluss bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  3. Beschaffenheit der Ware
    1. Die Beschaffenheit der Ware beschreiben wir nach bestem Wissen. Dies gilt insbesondere für technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen, Maße, Gewichte, Baujahre und Leistungsdaten. Diese Beschreibungen sind gleichwohl nur dann verbindlich, wenn dies vertraglich ausdrücklich vereinbart wird.
    2. Auch soweit über die Beschaffenheit der Ware verbindliche Vereinbarungen getroffen werden, stellen diese keine Garantie dar, soweit wir nicht ausdrücklich unter Verwendung des Begriffs „Garantie“ eine solche übernehmen.
  4. Preise
    1. Mangels einer abweichenden Vereinbarung gelten alle Preise ab Werk, Lager bzw. Standort der Maschine. Umsatzsteuer, Verpackung, Fracht, Versicherung und Zölle sind im Preis nicht enthalten und vom Käufer gesondert zu vergüten. Die Verpackung berechnen wir zum Selbstkostenpreis.
    2. Bei nachweislich gestiegen Selbstkosten zwischen Vertragsschluss und Lieferzeitpunkt sind wir berechtigt, den vereinbarten Kaufpreis entsprechend einseitig zu ändern. Dies gilt insbesondere beim Verkauf importierter neuer Maschinen, wenn sich die Verkaufspreise des Herstellers oder die Wechselkurse zwischen der Heimatwährung des Herstellers und dem Euro nachträglich ändern.
  5. Lieferung, Gefahrübergang und Versicherung
    1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt. Die Kosten des Versands trägt der Käufer. Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Käufers ab.
    2. Die Gefahr geht mit der Absendung der Ware auf den Käufer über. Für Transportschäden haften wir daher nicht. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr 5 Tage nach Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  6. Lieferzeit
    1. Vereinbarte Lieferzeiten gelten als unverbindlich und nur annähernd vereinbart, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Bei einer Überschreitung der Lieferzeit geraten wir daher nicht automatisch in Verzug. Nachfristen müssen uns schriftlich gesetzt werden. Sie sind unangemessen, wenn sie nicht mindestens drei Wochen ab Zugang der Nachfristsetzung betragen; ist nach den Umständen des Einzelfalls eine längere Frist erforderlich, so teilen wir dies dem Käufer mit. Es gilt dann anstelle der vom Käufer gesetzten Frist die von uns mitgeteilte.
    2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer seine Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, insbesondere eine vereinbarte Anzahlung nicht geleistet hat. Bei Vorauszahlungspflicht (Nr. 7.1) dürfen wir die Verladung der Ware verweigern, solange die Vorauszahlung nicht auf unserem Konto eingegangen ist.
    3. Wird uns die Lieferung aufgrund höherer Gewalt oder aus anderen außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen vorübergehend unmöglich oder erschwert, so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer dieses Leistungshindernisses; gleiches gilt für eine vom Käufer gesetzte Nachfrist etwa bei Verzug. Vor Ablauf der verlängerten Lieferzeit ist der Käufer weder zum Rücktritt vom Vertrag noch zum Schadensersatz berechtigt. Dauert das Leistungshindernis länger als 3 Monate an, so sind sowohl der Käufer als auch wir insoweit zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als dieser nicht durchgeführt ist. Ist der Käufer vertraglich oder gesetzlich ohne Nachfristsetzung zum Rücktritt berechtigt, so bleibt dieses Recht unberührt.
    4. Als Ereignisse höherer Gewalt gelten insbesondere Naturereignisse, Krieg, kriegsähnliche Zustände, Ein- und Ausfuhrverbote und Blockaden. Andere außergewöhnliche und unverschuldete Umstände sind insbesondere Transportbehinderungen, Betriebsstörungen und Arbeitskämpfe, auch wenn sie bei unseren Vorlieferanten eintreten.
  7. Zahlungsbedingungen
    1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, hat der Käufer die Ware vor Verladung zu bezahlen. Als Zahlung gilt der Eingang des Geldes auf unserem Konto, und zwar uneingeschränkt auch bei Schecks und Wechseln, zu deren Annahme wir nicht verpflichtet sind.
    2. Werden uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers begründen, können wir die Lieferung von einer Vorauszahlung des Kaufpreises abhängig machen und – wenn diese nicht binnen einer von uns gesetzten angemessenen Frist erfolgt – vom Vertrag zurücktreten. Soweit wir die von uns geschuldete Leistung bereits erbracht haben, werden sämtliche Ansprüche gegen den Käufer sofort fällig, auch wenn ein späterer Zahlungstermin vereinbart ist.
    3. Der Käufer darf nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur befugt, soweit seine Gegenansprüche auf dem selben Auftrag beruhen.
  8. Eigentumsvorbehalt
    1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehenden Forderungen unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Ein Rücktritt vom Vertrag ist damit nur verbunden, wenn wir diesen ausdrücklich schriftlich erklären. Nach Rücknahme der Kaufsache sind wir zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
    2. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug gerät. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft wird. Wir nehmen diese Abtretung an. Zur Einziehung der Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen pünktlich nachkommt und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
    3. Eine etwaige Bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller gem. § 950 BGB, ohne dass uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Wird die Vorbehaltsware oder die aus ihr entstandene neue Sache untrennbar mit einem Grundstück, einem Gebäude, einer Maschine oder einer Anlage verbunden, so tritt der Käufer uns bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aufgrund dieser Verbindung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen diese Abtretung an.
    4. Der Käufer hat uns auf Verlangen eine genaue Aufstellung der abgetretenen Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Forderungshöhe und Rechnungsdaten auszuhändigen und alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen sowie deren Überprüfung zu gestatten. Ferner ist der Käufer auf unser Verlangen verpflichtet, seinen Abnehmern die Abtretung an uns anzuzeigen.
    5. Der Käufer hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten ausreichend zum Rechnungswert zu versichern. Wir sind berechtigt, die Vorlage der entsprechenden Versicherungspolicen sowie die Vorlage entsprechender Prämienquittungen jederzeit zu verlangen.
    6. Zu einer Verpfändung und Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware oder der an uns abgetretenen Forderung ist der Käufer nicht berechtigt. Von Pfändungen in die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat er uns unverzüglich zu benachrichtigen.
  9. Mängel
    1. Gebrauchte Maschinen und Waren verkaufen wir in dem Zustand, in dem sie sich befinden. Der Käufer kann die Ware vor Vertragsabschluss besichtigen und prüfen. Für Mängel gebrauchter Sachen haften wir nur bei arglistigem Verhalten, Verletzung einer ausdrücklich gegebenen Garantie sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Alle sonstigen Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten gebrauchten Sache sind ausgeschlossen.
    2. Die gelieferte Kaufsache muss der Käufer unmittelbar nach Erhalt sorgfältig überprüfen und uns erkennbare Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich anzeigen. Sonstige Mängel muss uns der Käufer unverzüglich nach ihrem Erkennbarwerden anzeigen. Soweit Mängel nicht rechtzeitig angezeigt werden, gilt die gelieferte Ware als genehmigt.
    3. Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Käufer nicht verwenden. Bei einem Verstoß haften wir nicht für darauf beruhende Schäden; der Käufer hat in diesem Fall Mehrkosten bei der Nachbesserung wegen der Verwendung selbst zu tragen bzw. uns gegebenenfalls zu ersetzen.
    4. Ist neue Ware mangelhaft und gilt sie nicht als genehmigt, kann der Käufer Nachbesserung verlangen. Art und Umfang der Nachbesserung liegen in unserem Ermessen. Nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Käufer wegen des Mangels der neuen Sache vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis herabsetzen oder – unter den weiteren Voraussetzungen der nachstehenden Nr. 10 – Schadensersatz verlangen.
    5. Die Verjährungsfrist für sämtliche Rechte des Käufers wegen eines Mangels der gelieferten neuen Sache wird auf ein Jahr verkürzt. Dies gilt nicht in bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie für Schadensersatzansprüche wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  10. Schadensersatzhaftung
    1. Für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir uneingeschränkt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Übrigen haften wir nur, wenn die verletzte Vertragspflicht für das Erreichen des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist, und nur begrenzt bis zur Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens.
    2. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für andere als vertragliche Schadensersatzansprüche, insbesondere Ansprüche aus unerlaubter Handlung, mit Ausnahme der Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, und zwar auch zugunsten unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  11. Lieferanten- und Kundenschutz

    Jeder Interessent sichert uns Lieferanten- bzw. Kundenschutz zu, sofern wir ihm an dritter Stelle ein Objekt zum Verkauf nachweisen, und er verpflichtet sich, Preis- und Abschlussverhandlungen über alle an dieser Stelle zum Verkauf oder Ankauf stehenden Objekte ohne unsere besondere schriftliche Zustimmung weder selbst noch durch Dritte, sondern ausschließlich durch uns zu führen. Die sich aus derartigen Geschäftsverbindungen ergebenden Bestellungen, Kaufverträge und Lieferungen gelten als durch uns vermittelt und unterliegen diesen Voraussetzungen. Unsere Angaben über Maschinenstandorte und Kaufinteressenten sind nur für den Empfänger selbst bestimmt und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht an Dritte weitergegeben werden. Bei Zuwiderhandlungen gegen die vorstehenden Bestimmungen steht uns Schadensersatz zu.

  12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
    1. Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Liefer- und Zahlungsansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Wickede. Ist der Käufer Kaufmann, so ist der Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ebenfalls Wickede. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Käufer an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
    2. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat.

Oelmann Industriemaschinen GmbH
Grüner Weg 9, 58739 Wickede-Ruhr